4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe gedroht, seine Nachbarin bei einer erneuten Lärmbelästigung zu erstechen. Hierbei handle es sich um ein schweres Verbrechen, welches die Anordnung von Haft zu rechtfertigen vermöge. Dr. med. B. sei zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr schwerer zielgerichteter Gewalthandlungen aktuell niedrig sei. Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass das Risiko für tatsächliche Gewalthandlungen bei Ausbleiben der Behandlung längerfristig nicht eingeschätzt werden könne.