Die ambulante Behandlung scheiterte bisher und er nimmt auch keine Medikamente ein. Damit wird die Frage im Vordergrund stehen, ob mit (erneuter) Anordnung einer ambulanten Massnahme überhaupt deren Zweck, nämlich die Verhinderung von Straftaten, erreicht werden kann, weil fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer die Therapie in Anspruch nehmen wird. Somit steht keinesfalls ausser Frage, dass weder eine Strafe noch - 11 - eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen könnte (vgl. E. 3.2.2 hiervor).