Die sich stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit (und zur schuldangemessenen bzw. sachlich gebotenen Sanktion) werden vom Sachgericht aufgrund der gesamten Beweisergebnisse und wohl aufgrund einer aktuellen Begutachtung zu prüfen sein. Im Haftprüfungsverfahren sind sie jedenfalls nicht abschliessend zu beurteilen. Festzustellen ist jedenfalls, dass Dr. med. B. die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB als gegeben erachtete. Die ambulante Behandlung bezeichnete er als möglich.