Er ging dabei von einer gut mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. E. 3.3.1.1 hiervor). Am dringenden Tatverdacht einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Drohung gegenüber Behörden und Beamten vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Schuld und der in Frage kommenden Sanktion nichts zu ändern. Die sich stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit (und zur schuldangemessenen bzw. sachlich gebotenen Sanktion) werden vom Sachgericht aufgrund der gesamten Beweisergebnisse und wohl aufgrund einer aktuellen Begutachtung zu prüfen sein.