deren Ausschluss, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen, denn selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme nicht ausgeschlossen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Übrigen ging es bei beiden Gutachten um unterschiedliche Delikte, die zu jeweils anderen Zeitpunkten stattgefunden haben, weshalb das Gutachten sowieso nicht mehr aktuell ist. Dr. med. B. diagnostizierte am 26. Mai 2021 beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, unter der er zum Zeitpunkt der damals begangenen Straftaten gelitten hat. Er ging dabei von einer gut mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. E. 3.3.1.1 hiervor).