Damit erfüllt der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der Drohung gegen Behörden und Beamte in der Form der Nötigung zu einer Amtshandlung. Hinsichtlich der gegenüber Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Kulm (mutmasslich) ausgesprochenen Drohungen liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Variante der (versuchten) Hinderung einer Amtshandlung vor (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB, vgl. E. 3.2.3).