3.3.2.2. Der Anruf bei der Kantonalen Notrufzentrale führte wegen der (mutmasslichen) Drohung, die Nachbarin "beim nächsten Mal mit dem grössten Küchenmesser zu erstechen", zu einer sofortigen Aufbietung der Regionalpolizei Aargau Süd, welche am Wohnort des Beschwerdeführers vorsprechen wollte. Die Kantonspolizei sah sich somit aufgrund der (mutmasslichen) Drohung gezwungen, sofort zu intervenieren. Damit erfüllt der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der Drohung gegen Behörden und Beamte in der Form der Nötigung zu einer Amtshandlung.