dem Beschwerdeführer und der Disponentin der Kantonalen Notrufzentrale. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 um 05:58 Uhr damit drohte, seine Nachbarin beim nächsten Mal, wenn er von ihr Lärm vernehme, mit dem grössten Küchenmesser zu erstechen. Eine andere Person mit weniger Verstand hätte sie längst ermordet. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Drohung, nicht aber, dass er in diesem Zeitpunkt bei der Kantonalen Notrufzentrale angerufen, sich über den Lärm beschwert und geflucht habe. Er gab auch an, lediglich laut gedacht zu haben (vgl. E. 3.3.1.5 hiervor).