3.3.1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 fest, dass der Beschwerdeführer die ihm damals vorgeworfenen, sich zwischen dem 9. Dezember 2015 und 9. Dezember 2019 ereigneten Straftatbestände (mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das WG), zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Es ordnete u.a. gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B. vom 26. Mai 2021 eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an.