Der Entscheid, ob unter den gegebenen Voraussetzungen der (ungewisse, aber nicht zum Vornherein zum Scheitern verurteilte) Versuch einer ambulanten Behandlung durchgeführt werden solle, sei Ermessenssache und obliege deshalb dem Gericht. Falls überhaupt keine therapeutische Massnahme angeordnet werde, sei nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig einer Therapie unterziehe (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 25). Die Erfolgschancen einer stationären Massnahme seien grösser (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 21). -7-