59 StGB seien gegeben. Eine ambulante Durchführung der Behandlung sei grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass der Beschwerdeführer dabei kooperiere und, zumindest mittelfristig, auch eine Einsicht in seine Störung und die Notwendigkeit der Behandlung entwickle. Ob sich diese günstige Entwicklung einstellen werde, könne nicht gültig vorausgesagt werden. Der Entscheid, ob unter den gegebenen Voraussetzungen der (ungewisse, aber nicht zum Vornherein zum Scheitern verurteilte) Versuch einer ambulanten Behandlung durchgeführt werden solle, sei Ermessenssache und obliege deshalb dem Gericht.