Er hielt fest, die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten sei nicht aufgehoben gewesen. Seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch derart eingeschränkt, dass von einer gut mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 23). Die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB seien gegeben.