3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellte zuletzt Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., am 26. Mai 2021 ein Ergänzungsgutachten (zu seinem Gutachten vom 14. Juli 2020). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie. Aufgrund derer habe zur Zeit der Straftaten ein psychotisches Zustandsbild vorgelegen. Dieses sei mittelgradig ausgeprägt gewesen (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 22). Er hielt fest, die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten sei nicht aufgehoben gewesen.