263 StGB). Daher kann Untersu- chungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessuale Haftart ausdrücklich vor. Insofern bezieht sich der vom Haftgericht zu -6-