führers seit Jahren unbehandelt und er weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei. Aufgrund der Parallelen zu den früher begangenen Straftaten sei vorliegend im Anfangsstadium des Strafverfahrens klar, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe und nicht bestraft werden könne. Das Bezirksgericht Kulm habe bereits im Urteil vom 20. Oktober 2020 ausgeführt, die Gefahr von erneutem Auftreten verbalaggressiver Situationen seitens des Beschwerdeführers stelle klarerweise keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, welche eine Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen würde.