Seinerseits werde nicht dargetan, inwiefern die Paranoia und die Beeinträchtigungsideen bei seiner früheren Begutachtung viel deutlicher und systematisierter ausgeprägt gewesen sein sollen als bei der späteren. Die Feststellung, wonach das Denken, Fühlen und Handeln des Beschwerdeführers damals im Vergleich zum Zeitpunkt der Exploration für einen besonnenen Laien nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Es sei aktenkundig, dass die Krankheit des Beschwerde- -5-