Das Obergericht habe mit Entscheid SST.2020.230 vom 11. November 2021 aufgrund der ihm damals vorgeworfenen Taten mangels Schuldfähigkeit eine ambulante Massnahme angeordnet. Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2021 sei eine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert worden. Nicht gefolgt werden könne dem Gutachter, soweit er nicht von einem Ausschluss der Schuldfähigkeit ausgehe, wie sie mit Gutachten vom 14. Juli 2020 zum Ausdruck gekommen sei. Seinerseits werde nicht dargetan, inwiefern die Paranoia und die Beeinträchtigungsideen bei seiner früheren Begutachtung viel deutlicher und systematisierter ausgeprägt gewesen sein sollen als bei der späteren.