3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zum dringenden Tatverdacht vor, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht nicht mit dem Vorliegen und dem Ausmass der Schuldfähigkeit auseinander. Da vorliegend weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage komme, sei dies geboten. Selbst wenn tatsächlich Drohungen ausgesprochen worden wären, wäre damit der dringende Tatverdacht nicht belegt. Das Obergericht habe mit Entscheid SST.2020.230 vom 11. November 2021 aufgrund der ihm damals vorgeworfenen Taten mangels Schuldfähigkeit eine ambulante Massnahme angeordnet.