Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handle es sich um ein Offizialdelikt. Die Drohung sei unter objektiven Gesichtspunkten geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb zumindest eine versuchte Tatbegehung in Frage komme. Am 16. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer gegenüber einem Polizeibeamten geäussert, dass er bei einer weiteren Ruhestörung seine Nachbarin mit einem Küchenmesser erstechen werde ("und s nöchscht Mol erstech i di drecks Huere met em gröschte Chuchimesser"). Erfolge die Drohung zuhanden der Polizei, sei für den Täter voraussehbar, dass diese das Opfer darüber informieren werde.