3.3. Am 7. Juli 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2023 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.