Der Bf sei zu verpflichten, in monatlichen Abständen den Nachweis darüber zu erbringen, dass er sich direkt im Anschluss an die Haftentlassung einer geeigneten psychiatrischen Behandlung unterzieht. -3- Der Bf sei zu verpflichten, den Nachweis darüber zu erbringen, dass er direkt im Anschluss an die Haftentlassung eine Betäubungsmittelabstinenz einhält. Für den Widerhandlungsfall sei dem Bf die sofortige Inhaftierung anzudrohen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.