Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.204 (HA.2023.282) Art. 223 Entscheid vom 18. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 20. Juni 2023 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten evtl. der Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2023 vorläufig festge- nommen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 20. Juni 2023 die sofortige Entlassung aus der Haft. 2.3. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 17. Sep- tember 2023 an. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20.06.2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. 3. Eventualiter seien für die vorläufige Dauer von 6 Monaten folgende Ersatz- massnahmen anzuordnen: Der Bf sei zu verpflichten, in monatlichen Abständen den Nachweis dar- über zu erbringen, dass er sich direkt im Anschluss an die Haftentlassung einer geeigneten psychiatrischen Behandlung unterzieht. -3- Der Bf sei zu verpflichten, den Nachweis darüber zu erbringen, dass er direkt im Anschluss an die Haftentlassung eine Betäubungsmittelabstinenz einhält. Für den Widerhandlungsfall sei dem Bf die sofortige Inhaftierung anzudro- hen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 7. Juli 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2023 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fort- setzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist -4- (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in der ange- fochtenen Verfügung fest, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 gegenüber Mitarbeitern des Bezirksge- richts Kulm damit gedroht habe, mit einem Küchenmesser zu einer Ge- richtsverhandlung zu erscheinen, woraufhin diese habe abgesagt werden müssen. Es sei unbeachtlich, dass die Mitarbeiter des Bezirksgerichts Kulm von einer Anzeige hätten absehen wollen. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handle es sich um ein Offizialdelikt. Die Drohung sei unter objektiven Gesichtspunkten geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb zumindest eine versuchte Tat- begehung in Frage komme. Am 16. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer gegenüber einem Polizeibeamten geäussert, dass er bei einer weiteren Ru- hestörung seine Nachbarin mit einem Küchenmesser erstechen werde ("und s nöchscht Mol erstech i di drecks Huere met em gröschte Chu- chimesser"). Erfolge die Drohung zuhanden der Polizei, sei für den Täter voraussehbar, dass diese das Opfer darüber informieren werde. Somit liege zumindest eine eventualvorsätzliche Begehung vor. 3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zum dringenden Tatver- dacht vor, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht nicht mit dem Vorliegen und dem Ausmass der Schuldfähigkeit auseinander. Da vorliegend weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage komme, sei dies geboten. Selbst wenn tatsächlich Drohungen ausgesprochen worden wären, wäre damit der dringende Tatverdacht nicht belegt. Das Obergericht habe mit Entscheid SST.2020.230 vom 11. November 2021 aufgrund der ihm damals vorgeworfenen Taten mangels Schuldfähigkeit eine ambulante Massnahme angeordnet. Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2021 sei eine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert worden. Nicht gefolgt werden könne dem Gutachter, soweit er nicht von einem Aus- schluss der Schuldfähigkeit ausgehe, wie sie mit Gutachten vom 14. Juli 2020 zum Ausdruck gekommen sei. Seinerseits werde nicht dargetan, in- wiefern die Paranoia und die Beeinträchtigungsideen bei seiner früheren Begutachtung viel deutlicher und systematisierter ausgeprägt gewesen sein sollen als bei der späteren. Die Feststellung, wonach das Denken, Fühlen und Handeln des Beschwerdeführers damals im Vergleich zum Zeitpunkt der Exploration für einen besonnenen Laien nicht mehr nachvoll- ziehbar gewesen sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Es sei aktenkundig, dass die Krankheit des Beschwerde- -5- führers seit Jahren unbehandelt und er weder krankheits- noch behand- lungseinsichtig sei. Aufgrund der Parallelen zu den früher begangenen Straftaten sei vorliegend im Anfangsstadium des Strafverfahrens klar, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder in einem Zu- stand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe und nicht bestraft werden könne. Das Bezirksgericht Kulm habe bereits im Urteil vom 20. Oktober 2020 ausgeführt, die Gefahr von erneutem Auftreten verbalaggressiver Si- tuationen seitens des Beschwerdeführers stelle klarerweise keine gravie- rende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, welche eine Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen würde. Nachdem sich der Beschwerdefüh- rer wieder "nur" verbalaggressiv verhalten habe, sei absehbar, dass keine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet werde. Die Anordnung von Untersuchungshaft sei von Vornherein unzulässig. 3.2. 3.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2). 3.2.2. Gemäss dem schweizerischen Sanktionenrecht kommt eine freiheitsent- ziehende Strafe oder Massnahme ungeachtet einer (vom Sachgericht zu prüfenden) vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht: Die Höhe der vom Sachgericht festgestellten strafrechtlichen Schuld wirkt sich auf das Strafmass aus (Art. 47 StGB). Selbst bei vollstän- dig fehlender Schuldfähigkeit ist die gerichtliche Anordnung einer (stationä- ren) Massnahme nicht ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; siehe auch Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB). Daher kann Untersu- chungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wer- den könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen sta- tionären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessu- ale Haftart ausdrücklich vor. Insofern bezieht sich der vom Haftgericht zu -6- prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässi- ges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähig- keit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldens- unabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haft- prüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsent- ziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 330 E. 2.2). 3.2.3. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefug- nisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amts- handlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellte zu- letzt Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., am 26. Mai 2021 ein Ergänzungsgutachten (zu seinem Gutachten vom 14. Juli 2020). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine parano- ide Schizophrenie. Aufgrund derer habe zur Zeit der Straftaten ein psycho- tisches Zustandsbild vorgelegen. Dieses sei mittelgradig ausgeprägt gewe- sen (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 22). Er hielt fest, die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten sei nicht aufgehoben gewesen. Seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch derart eingeschränkt, dass von einer gut mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (Gutach- ten vom 26. Mai 2021, S. 23). Die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB seien gegeben. Eine ambulante Durchführung der Behand- lung sei grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass der Beschwerde- führer dabei kooperiere und, zumindest mittelfristig, auch eine Einsicht in seine Störung und die Notwendigkeit der Behandlung entwickle. Ob sich diese günstige Entwicklung einstellen werde, könne nicht gültig vorausge- sagt werden. Der Entscheid, ob unter den gegebenen Voraussetzungen der (ungewisse, aber nicht zum Vornherein zum Scheitern verurteilte) Ver- such einer ambulanten Behandlung durchgeführt werden solle, sei Ermes- senssache und obliege deshalb dem Gericht. Falls überhaupt keine thera- peutische Massnahme angeordnet werde, sei nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig einer Therapie unterziehe (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 25). Die Erfolgschancen einer stationären Massnahme seien grösser (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 21). -7- 3.3.1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 fest, dass der Beschwerdeführer die ihm damals vor- geworfenen, sich zwischen dem 9. Dezember 2015 und 9. Dezember 2019 ereigneten Straftatbestände (mehrfache Beschimpfung, mehrfache Dro- hung, mehrfache versuchte Nötigung, Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das WG), zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Es ordnete u.a. gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B. vom 26. Mai 2021 eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an. 3.3.1.3. Am 8. Juni 2023, um ca. 09:00 Uhr, meldete sich C., eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Kulm, bei der Kantonspolizei Aargau. Sie gab an, der Be- schwerdeführer habe bereits am 7. Juni 2023 wirre Ausführungen gegen- über einer anderen Mitarbeiterin getätigt und kundgetan, dass er an der am Folgetag angesetzten Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen werde. Der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2023 telefonisch auf Verschiebung der Verhandlung gedrängt. Als ihm ein Mitarbeiter des Bezirksgerichts Kulm mitgeteilt habe, dass die Verhandlung so kurzfristig nicht mehr verschoben werden könne, habe der Beschwerdeführer gedroht, dass er mit einem Kü- chenmesser zur Gerichtsverhandlung erscheinen werde und die anwesen- den Personen etwas erleben würden. Die Mitarbeiter hätten die Drohung weder ernst genommen noch eine Anzeigeerstattung gewünscht. Die Kan- tonspolizei Aargau sei um Unterstützung ersucht worden, damit der Be- schwerdeführer vor der Gerichtsverhandlung auf gefährliche Gegenstände (insbesondere Küchenmesser) untersucht werde (Bericht der Kantonspoli- zei Aargau vom 19. Juni 2023, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen (Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2023, S. 2). 3.3.1.4. Aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juni 2023 geht eine Transkription eines aufgezeichneten Telefonates zwischen dem Beschwer- deführer und der Disponentin der Kantonalen Notrufzentrale hervor. Dar- aus lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 um 05:58 Uhr angerufen und sich ausfällig über den Lärm in der Wohnung über der seinigen beschwert habe. Auf die Frage, ob er seine Nachbarin bereits auf den Lärm angesprochen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Nööh und s nöchscht Mol ersch[t]echi di drecks Huere met em gröschte Chuchimesser. […] e jo also, denn chönnt ehr au öppis degege mache, wenn me uhe, dass die mit dem Schiessdreck zuekönftig ufhört. Oder was denke der, was wördi echt passiere[,] wenn jetzt en andere wäri und ned ich? Ich wo echli Verstand ha. De wer schon längschtens irgend -8- en Mord passiert bi dere Dütschi […]" (ebenda, S. 2 f.). Der Anruf des Be- schwerdeführers löste einen sofortigen Polizeieinsatz in der Liegenschaft aus (Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juni 2023, S. 3). 3.3.1.5. Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Juni 2023 räumte der Be- schwerdeführer ein, bei der Kantonalen Notrufzentrale angerufen und sich über den Lärm in der Wohnung über ihm beklagt zu haben. Er sei um 05:58 Uhr völlig geschockt und noch nicht ganz wach gewesen und habe dies wie aus dem Schlaf heraus gesagt. Er habe die Person von oben nicht bedroht, dies sei ein lauter Gedanke von ihm gewesen. Wenn er gestresst sei, fluche er sehr stark. Man habe ihn falsch verstanden. Auf die Frage, ob er die Äusserung mit dem Küchenmesser und dem Abstechen der Nach- barin so gegenüber der Notrufmitarbeiterin gemacht habe, legte der Be- schwerdeführer dar, ihm habe noch niemand einen Beweis vorgelegt, da- rum möchte er sich dazu nicht äussern. Er habe auch nicht sagen wollen, was er denn damals laut gedacht habe. Die Vorwürfe betreffend die Mitar- beiter des Bezirksgerichts Kulm bestritt er vollständig und führte aus, wieso er dies hätte tun sollen, ob es hierfür Beweise gebe. Zur mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau SST.2020.230 vom 11. November 2021 aus- gesprochenen ambulanten Behandlung führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein paar Mal versucht, diese wahrzunehmen. Wann dies das letzte Mal geschehen sei, wolle er nicht sagen. Medikamente seien ihm nicht ver- schrieben worden und er nehme solche aktuell nicht ein. Er habe keinerlei Erkrankungen. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie treffe nicht zu (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 18. Juni 2023, S. 3 ff. und 6). 3.3.1.6. An der Haftverhandlung vom 20. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 16. Juni 2023 den Notruf verständigt habe. Er sei mitten in der Nacht vom Lärm der Nachbarn aufgewacht und habe im Schockzu- stand die Polizei angerufen. Zum Vorwurf, dass er gesagt haben soll, dass er seine Nachbarin mit einem Küchenmesser erstechen wolle, wollte er sich nicht äussern. Er habe dort sicher viel geflucht. Es stimme nicht, dass er ihr gedroht habe, er habe sie noch nie gesehen. Ständig werde er geärgert und niemand tue etwas dagegen. Er sei psychisch sicher gesund, wenn er Stress habe, fluche er viel. Aktuell sei er nicht aufgrund der ambulanten Massnahme in Behandlung. Das sei noch in Arbeit, er sei kürzlich an einem Erstgespräch gewesen. Zuvor sei er ein paar Mal in T. in Therapie gewe- sen, aber dort habe es ihm nicht gepasst. Medikamente nehme er aktuell nicht ein (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. Juni 2023, S. 2 f.). 3.3.2. 3.3.2.1. Der Tatverdacht der Drohung gegenüber Behörden und Beamte ergibt sich zunächst aus der Transkription des aufgezeichneten Telefonats zwischen -9- dem Beschwerdeführer und der Disponentin der Kantonalen Notrufzent- rale. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 um 05:58 Uhr damit drohte, seine Nachbarin beim nächsten Mal, wenn er von ihr Lärm vernehme, mit dem grössten Küchenmesser zu er- stechen. Eine andere Person mit weniger Verstand hätte sie längst ermor- det. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Drohung, nicht aber, dass er in diesem Zeitpunkt bei der Kantonalen Notrufzentrale angerufen, sich über den Lärm beschwert und geflucht habe. Er gab auch an, lediglich laut ge- dacht zu haben (vgl. E. 3.3.1.5 hiervor). Mehrere Mitarbeiter des Bezirks- gerichts Kulm bestätigten zudem gegenüber der Polizei, dass der Be- schwerdeführer sie am 7. und 8. Juni 2023 angerufen und wirre Aussagen getätigt habe. Einem Mitarbeiter gegenüber soll er gedroht haben, mit ei- nem Küchenmesser zur Gerichtsverhandlung zu erscheinen und dass die anwesenden Personen etwas erleben würden. Die Verhandlung hätte in der Folge unter Polizeieinsatz stattfinden sollen (vgl. 3.3.1.3 hiervor). Allein schon der Umstand, dass die Betroffenen unabhängig voneinander von einem "Angriff mit einem Küchenmesser" sprachen, spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Der Tatverdacht der gegenüber der Dispo- nentin der Kantonspolizei Aargau geäusserten Drohung ergibt sich darüberhinaus aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Juni 2023. Die eingehende Überprüfung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit wird das Sachgericht vorzunehmen haben. Eine Befragung des Mitarbei- ters des Bezirksgerichts Kulm steht demnächst an (Bericht der Kantonspo- lizei Aargau vom 17. Juni 2023, S. 2). Derzeit liegen jedenfalls hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen ausgesprochen hat. 3.3.2.2. Der Anruf bei der Kantonalen Notrufzentrale führte wegen der (mutmassli- chen) Drohung, die Nachbarin "beim nächsten Mal mit dem grössten Kü- chenmesser zu erstechen", zu einer sofortigen Aufbietung der Regionalpo- lizei Aargau Süd, welche am Wohnort des Beschwerdeführers vorsprechen wollte. Die Kantonspolizei sah sich somit aufgrund der (mutmasslichen) Drohung gezwungen, sofort zu intervenieren. Damit erfüllt der Beschwer- deführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der Drohung gegen Behörden und Beamte in der Form der Nötigung zu einer Amtshandlung. Hinsichtlich der gegenüber Mitarbeitenden des Bezirksge- richts Kulm (mutmasslich) ausgesprochenen Drohungen liegt mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit die Variante der (versuchten) Hinderung einer Amtshandlung vor (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB, vgl. E. 3.2.3). 3.3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten vom 26. Mai 2021 dahinge- hend beanstandet, dass Dr. med. B. lediglich eine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert habe, statt wie im Gutachten vom 14. Juli 2020 - 10 - deren Ausschluss, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen, denn selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist eine freiheitsentzie- hende (stationäre) Massnahme nicht ausgeschlossen (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). Im Übrigen ging es bei beiden Gutachten um unterschiedliche Delikte, die zu jeweils anderen Zeitpunkten stattgefunden haben, weshalb das Gut- achten sowieso nicht mehr aktuell ist. Dr. med. B. diagnostizierte am 26. Mai 2021 beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, unter der er zum Zeitpunkt der damals begangenen Straftaten gelitten hat. Er ging dabei von einer gut mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. E. 3.3.1.1 hiervor). Am dringenden Tatverdacht einer tatbestands- mässigen und rechtswidrigen Drohung gegenüber Behörden und Beamten vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Schuld und der in Frage kommenden Sanktion nichts zu ändern. Die sich stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit (und zur schuldangemessenen bzw. sachlich gebotenen Sanktion) werden vom Sachgericht aufgrund der gesamten Beweisergebnisse und wohl auf- grund einer aktuellen Begutachtung zu prüfen sein. Im Haftprüfungsverfah- ren sind sie jedenfalls nicht abschliessend zu beurteilen. Festzustellen ist jedenfalls, dass Dr. med. B. die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB als gegeben erachtete. Die ambulante Behandlung bezeichnete er als möglich. Sie setze aber voraus, dass der Beschwerdeführer bei der Be- handlung kooperiere und eine Einsicht in seine Störung und die Notwen- digkeit der Behandlung entwickle, was bislang offenbar nicht der Fall ist. Dem Beschwerdeführer werden mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022 erneut Delikte vorgeworfen (mehr- fache Sachbeschädigung begangen zwischen 23. Dezember 2020 und 29. Januar 2021, mehrfache Drohung gegenüber Behörden und Beamte, begangen am 3. Februar 2021 und Widerhandlung gegen das BetmG, be- gangen am 12. Februar 2021; ebenda, S. 1 ff.). Aufgrund dieser Delikte wurde das Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2021 eingeholt. Der Strafbe- fehl wurde am 20. März 2023 an das Bezirksgericht Kulm überwiesen. Wie sich das Bezirksgericht Kulm im Urteil vom 20. Oktober 2020 geäussert hat, ist nicht von Relevanz, wurde dieses Urteil doch vom Obergericht am 11. November 2021 aufgehoben und hat der Beschwerdeführer mutmass- lich wieder neue Delikte begangen. Ferner räumte der Beschwerdeführer selbst ein, seine Krankheit sei seit Jahren unbehandelt und er sei (krank- heitsbedingt) weder krankheits- noch behandlungseinsichtig (Beschwerde, S. 4). Die ambulante Behandlung scheiterte bisher und er nimmt auch keine Medikamente ein. Damit wird die Frage im Vordergrund stehen, ob mit (er- neuter) Anordnung einer ambulanten Massnahme überhaupt deren Zweck, nämlich die Verhinderung von Straftaten, erreicht werden kann, weil frag- lich erscheint, ob der Beschwerdeführer die Therapie in Anspruch nehmen wird. Somit steht keinesfalls ausser Frage, dass weder eine Strafe noch - 11 - eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen könnte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Der Be- schwerdeführer habe gedroht, seine Nachbarin bei einer erneuten Lärmbe- lästigung zu erstechen. Hierbei handle es sich um ein schweres Verbre- chen, welches die Anordnung von Haft zu rechtfertigen vermöge. Dr. med. B. sei zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr schwerer zielgerichteter Gewalthandlungen aktuell niedrig sei. Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass das Risiko für tatsächliche Ge- walthandlungen bei Ausbleiben der Behandlung längerfristig nicht einge- schätzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe die angeordnete am- bulante Behandlung nie angetreten bzw. nach wenigen Konsultationen ab- gebrochenen. Die psychische Störung sei seit Erlass des Urteils vom 11. November 2021 nicht behandelt worden. Es sei unklar, wie sich der Geisteszustand des Beschwerdeführers seitdem entwickelt habe. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der ausbleibenden Therapie könne die vormalige Feststellung, wonach von ihm nur eine niedrige Gefahr für die Ausführung schwerer Gewaltdelikte ausgehe, nicht mehr übernommen werden. Es sei unabdingbar, den psychischen Zustand des Beschwerde- führers erneut zu überprüfen, um sicherzugehen, dass kein bzw. nur ein geringes Ausführungsrisiko vorliege. Die bis dahin bestehende Unsicher- heit stelle ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Dabei sei insbesondere der aktuellen Verfassung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Seine starke geistige Verwirrtheit habe sich anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2023 eindrücklich manifestiert. Gleichzeitig stelle er sich auf den Standpunkt, psychisch sicher gesund zu sein. Angesichts der anhaltenden psychischen Instabilität, der fehlenden Krankheitseinsicht und der Intensi- tät der ausgesprochenen Drohung lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in Freiheit tatsächlich eine schwere Gewalt- tat verüben könnte. 4.1.2. Der Beschwerdeführer führt dagegen in der Beschwerde aus, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ernsthaft befürchtet werden müsse, er werde die Drohung ausführen. Entsprechend habe Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 14. Juli 2020 festgehalten, dass bei ausbleiben- der Behandlung das Risiko für schwere, zielgerichtete Gewalthandlungen aufgrund von Wahnvorstellungen als niedrig einzuschätzen sei, weil diese nicht dem bisherigen Handlungsmuster und der Wahndynamik des Be- schwerdeführers entsprächen. Diese Beurteilung sei nach wie vor aktuell, zumal sich am Handlungsmuster des Beschwerdeführers nichts geändert habe. - 12 - 4.2. 4.2.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Ver- brechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbststän- digen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präven- tivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Aus- führungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbar- keit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1 m.H.a. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbre- chen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebote- nen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Ri- siko auszusetzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). 4.2.2. Dr. med. B. hielt im Gutachten vom 26. Mai 2021 fest, dass das Risiko für ähnliche Straftaten wie sie der Beschwerdeführer in den letzten Jahren be- gangen habe, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen von Per- sonen, die den Beschwerdeführer einschränkten (Behörden, Beamte, Ver- mieter etc.) sowie Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten, unvermindert hoch sei. Zudem seien Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu erwarten. Bei einer Zunahme der psychotischen Symptome seien auch Gewalthandlungen nicht auszuschliessen. Das Risiko für schwere, insbesondere zielgerichtete Gewalthandlungen sei aus aktueller Sicht nied- - 13 - rig. Längerfristig könne dieses Risiko jedoch bei Ausbleiben der Behand- lung nicht eingeschätzt werden (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 23). Ein erhöhtes Ausführungsrisiko bestehe mittelfristig, falls sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts ändere (Gutachten vom 26. Mai 2021, S. 21). 4.2.3. Das Gutachten von Dr. med. B. vom 14. Juli 2020 erweist sich mit Blick auf die Ausführungsgefahr als veraltet. Der Beschwerdeführer hat nach Erstat- tung dieses Gutachtens (mutmasslich) erneut mehrmals delinquiert (vgl. Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022). Deshalb musste auch ein weiteres Gutachten (vom 26. Mai 2021) eingeholt werden. Ausführungen zu damaligen Aussagen von Dr. med. B. erübrigen sich deshalb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau SST.2020.230 vom 11. November 2021 ausgesprochene ambulante Behandlung nur "ein paar Mal" wahrgenommen. Wann dies das letzte Mal der Fall war, wollte er nicht sagen. Medikamente nimmt er aktuell keine. Ferner fehlt ihm die Einsicht, psychisch erkrankt zu sein und an paranoider Schizophrenie zu leiden (vgl. E. 3.3.1.5 f. hiervor). Die Störung ist seit Jah- ren unbehandelt und es kommt immer wieder zu (mutmasslichen) erhebli- chen Drohungen. Damit erweist er sich als unberechenbar. Mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass aufgrund der verflossenen Zeit von mehreren Jahren und der ausbleibenden Therapie die frühere Feststellung des Gutachters, wonach vom Beschwerdeführer nur eine niedrige Gefahr für die Ausführung schwerer Gewaltdelikte ausgehe, nicht mehr unbesehen übernommen werden kann. Dies insbesondere, weil der Gutachter das Ri- siko für schwere, insbesondere zielgerichtete Gewalthandlungen bei Aus- bleiben der Behandlung längerfristig nicht einschätzen konnte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Zu Recht ging die Vorinstanz aufgrund des Anrufs vom 16. Juni 2023 bei der Kantonalen Notrufzentrale um 05:58 Uhr von der Drohung eines schweren Verbrechens gegen die Nachbarin des Beschwerdeführers aus. Auch die Telefonate des Beschwerdeführers am 7. und 8. Juni 2023 mit Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Kulm beinhalteten Gewaltverbre- chen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb nur einer Woche mindestens zwei Mal unterschiedlichen Personen mit einem (Todes-)Angriff gedroht. Er erscheint folglich sehr gereizt, ja gar aggressiv, weshalb nicht zu beanstan- den ist, dass die Vorinstanz zu einer sehr ungünstigen Risikoprognose ge- langt ist. Wegen dieses Gemütszustands und weil der Beschwerdeführer nach wie vor unbehandelt ist, besteht auch nach Ansicht der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein erhöhtes Risiko, die (mutmasslich) angedrohten Tötungen auszuführen. Hiervon ist - 14 - jedenfalls solange auszugehen, als nicht ein aktuelles Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt. 4.3. Nachdem mit der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 5. 5.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Vorliegend erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass er für die ihm vorgeworfenen Delikte überhaupt bestraft werde. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme sei unwahrscheinlich. Folglich drohe bereits bei der erstmaligen Anordnung der Haft die Überhaft. 5.2. Die Länge der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion ist bei der haftrichterlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer abzuschätzen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Ge- mäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwarten- den freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO, Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist da- her die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn auf- grund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil des Bun- desgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Die Beurteilung, wie einer zu erwartenden freiheitsentziehenden Mass- nahme i.S.v. Art. 59 ff. StGB bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer nach Art. 212 Abs. 3 StPO Rechnung zu tragen ist, hat sich hin- sichtlich der Dauer der stationären Massnahme insbesondere an der The- rapieprognose der gerichtlich bestellten sachverständigen Person zu orien- tieren oder an der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts im noch nicht rechtskräftigen Urteil (ULRICH W EDER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 212 StPO). - 15 - 5.3. Wie bereits vorstehend dargelegt erachtete Dr. med. B. die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB als gegeben und ihre Erfolgschancen grös- ser als diejenigen einer ambulanten Massnahme. Die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 ange- ordnete ambulante Behandlung hat der Beschwerdeführer nicht wahrge- nommen. Zudem beging er innerhalb eines kurzen Zeitraums (mutmass- lich) erneut mehrere Delikte (vgl. Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022). Es besteht demnach im derzeiti- gen Zeitpunkt zumindest eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass mit Blick auf die Frage der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers die zu beauftragende sachverständige Person eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlen wird. Zur Dauer einer allfälligen stationären Massnahme äussert sich das Gut- achten vom 26. Mai 2021 nicht. Dass diese sicherlich einiges über der ak- tuell für drei Monate anzuordnenden Untersuchungshaft liegen wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit droht mit einer Anordnung der Unter- suchungshaft von drei Monaten keine Überhaft. Im Übrigen wäre die Un- tersuchungshaft grundsätzlich auch an eine ambulante Massnahme anzu- rechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wir- kung zukommt (BGE 145 IV 359 E. 2.7 so auch das Obergericht des Kan- tons Aargau im Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 E. 3.3.4). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es seien geeignete Ersatzmassnahmen erkennbar. Anlässlich der Haftverhandlung habe er ausdrücklich bestätigt, dass er unmittelbar vor der Inhaftierung eine psychi- atrische Behandlung habe anfangen wollen. Er sei zu verpflichten, in mo- natlichen Abständen den Nachweis darüber zu erbringen, dass er sich di- rekt im Anschluss an die Haftentlassung einer geeigneten psychiatrischen Behandlung unterziehe und ferner eine Betäubungsmittelabstinenz ein- halte. 6.2. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmass- nahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt insbesondere auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafpro- zessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 5.1). - 16 - 6.3. Wie bereits erwähnt liegt das Problem vorliegend gerade darin, dass der Beschwerdeführer die angeordnete ambulante Massnahme nicht oder nur ungenügend in Anspruch genommen hat und auch keine Medikamente ein- nimmt. Abgesehen davon fehlt es ihm an der Krankheitseinsicht, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er sich an eine Auflage, sich einer psychiatri- schen Behandlung zu unterziehen, halten würde. Damit scheiden derartige Ersatzmassnahmen als unzweckmässig aus. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Un- tersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 17 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Corazza