Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen erscheint (½ Stunde für den Austausch mit dem Beschuldigten; 2 Stunden für das Aktenstudium; 2 ½ Stunden für das Verfassen der Eingabe). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'220.25. Die Beschwerdekammer entscheidet: