Vorliegend stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen "fahrlässiger Körperverletzung" (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023, S. 2), wobei aufgrund der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ausschliesslich eine einfache Körperverletzung und somit ein Antragsdelikt im Raum stand (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB). Damit ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig.