90 Abs. 1 SVG als Rechtsgut unmittelbar nur den "reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen" schützt (BGE 138 IV 258 E. 3.1 ff.). Inwiefern im vorliegenden Fall die Individualinteressen des Beschwerdeführers betroffen sein sollen, ist – nachdem sich der Strafantrag hinsichtlich der Schädigung seiner körperlichen Integrität als verspätet erweist – nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargelegt (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1), womit er auch in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 2.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.