Dasselbe gilt für den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, zumal dadurch primär die in Art. 125 Abs. 1 StGB vorausgesetzte pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begründet wird und Art. 90 Abs. 1 SVG als Rechtsgut unmittelbar nur den "reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen" schützt (BGE 138 IV 258 E. 3.1 ff.).