125 Abs. 1 StGB). Nachdem der Beschwerdeführer spätestens am 28. Oktober 2022 Kenntnis von der Tat und vom Täter hatte, erfolgte der von ihm gestellte Strafantrag vom 28. Februar 2023 sowie die Konstituierung als Privatkläger (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023, S. 2) verspätet, womit er hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. E. 2.2.).