Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten erlitt der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen ("vegetative sensomotorische Dysregulation" und "ein Knalltrauma links"), welche lediglich eine ambulante Behandlung zur Folge hatten (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022, S. 1; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022, Frage 8 S. 4) und dadurch (wenn überhaupt) als (fahrlässige) einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt (Art. 125 Abs. 1 StGB).