Auch in seiner Einsprachebegründung vom 2. September 2022 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass der Unfall durch den Beschuldigten verursacht worden ist (vgl. Einsprachebegründung vom 2. September 2022, S. 4 ff.). Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten erlitt der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen ("vegetative sensomotorische Dysregulation" und "ein Knalltrauma links"), welche lediglich eine ambulante Behandlung zur Folge hatten (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022, S. 1;