Der Name des möglichen Täters (des Beschuldigten) hätte durch den Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt eruiert werden können bzw. wäre es für den Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen. Spätestens seit der Einvernahme vom 28. Oktober 2022, bei welcher sowohl der Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer anwesend waren, war dem Beschwerdeführer auch der Name des Beschuldigten bekannt. Ferner hat der Beschwerdeführer unmittelbar am 30. April 2022 von der (möglichen) -5-