(CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). Ohne Belang bleibt ferner das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 16 zu Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).