2.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Zur Fristauslösung ist Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.