3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Juli 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 16. August 2023 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: