2. Am 19. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die folgende Verfügung: " 1. Die Strafsache wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 2. Die Kosten gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates, soweit sie nicht bei der Hauptsache verbleiben. 3. Es wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO keine Parteientschädigung zugesprochen.