1.2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 stellte der Beschuldigte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen aller anwendbaren Antragsdelikte. 1.3. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 250.00. Mit Eingabe vom 11. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung.