Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.203 (STA.2022.1814) Art. 311 Entscheid vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Grether, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 19. Juni 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 30. April 2022 um ca. 1:45 Uhr ereignete sich in [Ortschaft] ein Ver- kehrsunfall zwischen dem Personenwagen von C._____ (Beschuldigter) und E._____ (Beschwerdeführer). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 stellte der Beschuldigte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen aller anwendbaren Antragsdelikte. 1.3. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Kör- perverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 250.00. Mit Eingabe vom 11. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung. 2. Am 19. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die fol- gende Verfügung: " 1. Die Strafsache wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 2. Die Kosten gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates, soweit sie nicht bei der Hauptsache verbleiben. 3. Es wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt. Der Privatkläger- schaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. Juni 2023 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 28. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juni 2023 Beschwerde und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juni 2023 (Eingang 28. Juni 2023) mit der Prozedurnummer STA5 ST.2022.1814 gegen C._____ (nachfolgend Unfallgegner) sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen den Unfallgegner wegen Widerhandlungen gegen das SVG und fahrlässiger Körperverletzung (weiter) zu führen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Juli 2023 einver- langte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Be- schwerdeführer am 13. Juli 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 16. August 2023 beantragte der Beschuldigte die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. 2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legiti- miert ist. -4- 2.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfü- gung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Ein- schränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Ge- legenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2). 2.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Tä- ter bekannt wird (Art. 31 StGB). Zur Fristauslösung ist Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). Ohne Be- lang bleibt ferner das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 16 zu Art. 31 StGB). Ein gültiger Straf- antrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4. Der hier massgebliche Unfall ereignete sich am 30. April 2022. Am Unfallort wurden die Personalien der involvierten Personen durch die Polizei aufge- nommen und es wurde ein Rapport erstellt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022). Der Name des möglichen Täters (des Beschul- digten) hätte durch den Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt eru- iert werden können bzw. wäre es für den Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen. Spätes- tens seit der Einvernahme vom 28. Oktober 2022, bei welcher sowohl der Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer anwesend waren, war dem Beschwerdeführer auch der Name des Beschuldigten bekannt. Ferner hat der Beschwerdeführer unmittelbar am 30. April 2022 von der (möglichen) -5- Straftat Kenntnis erlangt, nachdem er durch den Verkehrsunfall leichte Ver- letzungen erlitt und gegenüber der Polizei am Tag des Unfalls angab, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht schnell auf ihn zugekommen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022, S. 6) und in ihn reingefahren sei (vgl. Formular "Erklärung" der Kantonspolizei Aargau vom 30. April 2022). Auch in seiner Einsprachebegründung vom 2. Sep- tember 2022 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass der Unfall durch den Beschuldigten verursacht worden ist (vgl. Einsprachebegründung vom 2. September 2022, S. 4 ff.). Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten erlitt der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen ("vegetative sensomotorische Dysregulation" und "ein Knalltrauma links"), welche ledig- lich eine ambulante Behandlung zur Folge hatten (vgl. Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022, S. 1; Einvernahme des Beschwer- deführers vom 28. Oktober 2022, Frage 8 S. 4) und dadurch (wenn über- haupt) als (fahrlässige) einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Nach- dem der Beschwerdeführer spätestens am 28. Oktober 2022 Kenntnis von der Tat und vom Täter hatte, erfolgte der von ihm gestellte Strafantrag vom 28. Februar 2023 sowie die Konstituierung als Privatkläger (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023, S. 2) verspätet, womit er hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. E. 2.2.). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, zumal dadurch primär die in Art. 125 Abs. 1 StGB vorausge- setzte pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begründet wird und Art. 90 Abs. 1 SVG als Rechtsgut unmittelbar nur den "reibungslosen Ablauf der Fortbe- wegung auf öffentlichen Strassen" schützt (BGE 138 IV 258 E. 3.1 ff.). In- wiefern im vorliegenden Fall die Individualinteressen des Beschwerdefüh- rers betroffen sein sollen, ist – nachdem sich der Strafantrag hinsichtlich der Schädigung seiner körperlichen Integrität als verspätet erweist – nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargelegt (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1), womit er auch in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 2.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitima- tion des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Ent- schädigung ist ihm keine auszurichten. -6- 3.2. 3.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren be- treffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädi- gungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdever- fahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen "fahrlässiger Körperverletzung" (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Feb- ruar 2023, S. 2), wobei aufgrund der erlittenen Verletzungen des Be- schwerdeführers ausschliesslich eine einfache Körperverletzung und somit ein Antragsdelikt im Raum stand (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB). Damit ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. 3.2.2. Der Verteidiger hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten- note eingereicht. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Chris- toph Grether, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung (4 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (7 Seiten) und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (1 Seite) vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (6 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen erscheint (½ Stunde für den Austausch mit dem Beschuldig- ten; 2 Stunden für das Aktenstudium; 2 ½ Stunden für das Verfassen der Eingabe). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentli- chen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Beschuldig- ten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'220.25. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -7- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 698.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 1'220.25 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser