3. Der Antrag auf Befreiung von Verfahrenskosten gestützt auf das Opferhilfegesetz wird abgewiesen. 4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 33.00, zusammen Fr. 533.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)