4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.