und endete am 29. September 2023. Um sie zu wahren, hätte der Beschwerdeführer dementsprechend bis zum 29. September 2023 zugunsten der Obergerichtskasse Fr. 1'000.00 der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belasten müssen (Art. 91 Abs. 5 StPO). Gestützt auf den Vermerk der Obergerichtskasse vom 2. Oktober 2023 ist festzustellen, dass er dies unterliess, weshalb auf die Beschwerde (androhungsgemäss) nicht einzutreten ist. - 11 -