3. 3.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO ersichtlich sind, ist die Beschwerde zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richtet (Antrag 1).