30 Abs. 1 OHG ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt darauf kein Anspruch zusteht. Der Antrag auf Befreiung von Verfahrenskosten gestützt auf das OHG ist damit abzuweisen. 2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 überdies um Mitteilung der zuständigen Opferhilfestelle ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist und sich daher bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - 10 -