Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art. 30 Abs. 1 OHG einzig auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2022, 6B_630/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 OHG ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt darauf kein Anspruch zusteht.