2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 stellt der Beschwerdeführer "Antrag auf Opferhilfe nach Art. 124 BV und nach Art. 2 OHG" und dabei "insbesondere Antrag auf Befreiung von jeglichen Verfahrenskosten nach Art. 2 lit. f OHG". Die in Art. 2 lit. f OHG erwähnte Befreiung von Verfahrenskosten wird in Art. 30 OHG geregelt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art.