Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verweist der Beschwerdeführer pauschal auf den "Kriminalfall […]", seine Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren, im Verfahren […] sowie auf die Strafanzeige vom 8. Mai 2023. Damit macht er keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, deren damalige Geltendmachung für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Folglich besteht kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten.