2.1.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023 wurde das mit Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, so dass er am 7. September 2023 in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verweist der Beschwerdeführer pauschal auf den "Kriminalfall […]", seine Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren, im Verfahren […] sowie auf die Strafanzeige vom 8. Mai 2023.