Weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes der Staatsanwaltschaft Aargau (und auch von Oberstaatsanwältin H._____) erübrigen sich, da auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung, wie noch zu zeigen sein wird, nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.4 hiernach), das Strafverfahren somit beendet ist und es folglich keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft in dieser Sache mehr bedarf. Das Ausstandsgesuch erweist sich diesbezüglich demnach als gegenstandslos und ist folglich von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.