1.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 weiter, das Strafverfahren sei durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu bearbeiten, vorzugsweise aus Zürich oder Bern. Soweit der Beschwerdeführer damit den Ausstand der Staatsanwaltschaft Aargau als Gesamtbehörde beantragt, erweist sich dieses Gesuch – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2.2.3 hiervor) – als untauglich. Weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes der Staatsanwaltschaft Aargau (und auch von Oberstaatsanwältin H._