Gegen nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Verfügungen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen, was der Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung vom 6. Juli 2023 zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer hat indessen darauf verzichtet, innert Frist eine entsprechende Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben und wandte sich stattdessen mit vorliegendem Ausstandsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diesem Gesuch sind keine sachlichen Gründe für einen Ausstand von Oberrichter B._____ zu entnehmen.