1.2.3.2. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den beantragten Ausstand beziehen, scheinen sie vollkommen aus der Luft gegriffen und sind nicht geeignet, eine Befangenheit seitens Oberrichter B._____ glaubhaft zu machen. Gegen nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Verfügungen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen, was der Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung vom 6. Juli 2023 zu entnehmen war.