d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Ist die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter B._____ der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.2.2.4 und 1.2.3.2 hiernach) – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). -6-